Leitsatz
Der Arbeitgeber, der einem über 58-jährigen Arbeitnehmer gekündigt hatte, hat der Bundesanstalt für Arbeit die an diesen erbrachten Leistungen auch dann zu erstatten, wenn die Kündigung ohne Abfindung und auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer die Wiedereinstellung anbietet, dieser jedoch ablehnt und unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG (§ 428 SGB III) Arbeitslosengeld bezieht.
Der klagende Arbeitgeber stritt mit der Bundesanstalt für Arbeit um seine Pflicht zur Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 128 Abs. 1 AFG/§ 147 a SGB III) für einen über 58 Jahre alten ehemaligen Arbeitnehmer. Diesem war mit der Begründung der Personalreduzierung durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Im Streit um die Erstattungspflicht hatte der Arbeitgeber geltend gemacht, der Arbeitnehmer habe zunächst selbst mündlich gekündigt, indem er erklärt hatte "in Rente gehen zu wollen", woraufhin dann formell die Arbeitgeberkündigung erfolgt sei.
Das BSG hat das Vorliegen einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen hätte, verneint und dies damit begründet, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers inhaltlich nicht als Kündigungserklärung anzusehen waren.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das BSG aber auch eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Eigenkündigung für den Fall abgelehnt, dass die Kündigung dem Wunsch und der Interessenlage des Arbeitnehmers entsprach. Für die Erstattungspflicht sei allein auf die äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Nur wenn auch durch diese Form der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht initiiert oder sonst gefördert hat (z. B. durch Abfindungs- oder Entschädigungszahlungen), entfällt auch dessen Verantwortlichkeit für die Arbeitslosigkeit und damit die Erstattungspflicht.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 73/98 R
Praxishinweis: Nachdem für Kündigungen das Schriftformerfordernis eingeführt wurde (§ 623 BGB), lässt sich die Eigenkündigung auch nur noch durch diese schriftliche Kündigungserklärung des Arbeitnehmers nachweisen. Allerdings kann das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis auch ohne schriftliche Kündigung durch den Arbeitnehmer auf Dauer einseitig beendet werden. Wenn dann der Arbeitgeber das Arbeitsvertragsverhältnis durch Kündigung beendet, löst dies keine Erstattungspflicht bei Eintritt von Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers aus.