§ 1 Erster Abschnitt Verfahren bei der Gleichstellung
§ 1 Verfahren bei der Gleichstellung
(1) 1Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). 2Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).
(2) 1In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. 2Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.
§§ 2 - 4 Zweiter Abschnitt Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
1Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. 2Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.
§ 3 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.
(2) 1Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. 2Soweit die Oberste Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.
(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuß im Rahmen der gefaßten Beschlüsse. 2Er hat dem Heimarbeitsausschuß in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlaßte Mitteilung zu machen. 3Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.
§ 4 Beisitzer
(1) 1Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftraggeber und mindestens je drei Stellvertreter. 2Für den Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter kann sie weitere Stellvertreter bestellen.
(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Personen berufen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Gewerbezweigs oder derjenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der Heimarbeitsausschuß errichtet wird.
(3) 1Der Heimarbeitsausschuß soll sich im angemessenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen. 2Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(4) 1Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten Vorschläge für die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter ein, so ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen zu setzen. 2Ist diese Frist abgelaufen, ohne daß geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind, oder besteht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so ist die zuständige Spitzenorganisation zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern. 3Die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuß errichtet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG), soll nur erfolgen, nachdem der zuständigen Spitzenorganisation eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne daß geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind.
(5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemäß Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisation zu bestellen, so sind diese Vorschläge für Heimarbeitsausschüsse, die von den Obersten Arbeitsbehörden der Länder errichtet werden, von den bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.
§§ 5 - 7 Dritter Abschnitt Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen
§ 5 Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein
(1) 1Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Heimarbeitsausschuß kann bestimmte Personen zulassen. 3Die Vertreter der zuständigen Arbeitsbehörde, im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten Wirtschaftsbehörde, sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) 1Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag der zuständigen Arbeitsbehörde oder von mindestens drei Beisitzern hat der Vorsitzende den Heimarbeitsausschuß innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.
(3) 1Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den Beisitzern den Tagungsort, den Tagungsbeginn und die Tagesordnung fest. 2Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer Sitzung des Heimarbeitsausschusses verhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen; der Vorsitzende hat für den verhinderten Beisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzuladen, ...