Leitsatz

  • Zweck und Inhalt des Aufteilungsplans
  • Beim Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung
  • Berücksichtigung von Schriftsätzungen, die erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeben
 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 u. Abs. 5 Nr. 2 WEG; § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Bei der Aufschüttung, Einebnung und Bepflasterung der Gemeinschaftsfläche (hier: Zufahrt zu einem Teileigentum) durch den Teileigentümer (Antragsgegner) selbst handelt es sich um eine erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Zufahrt zum Teileigentum, die vorher nicht bestanden hat.

2. Aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan war lediglich zu entnehmen, dass die fragliche Fläche auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der gemeinschaftlichen Nutzung dient. Auch ein Aufteilungsplan soll i.ü. nur sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen, also genau erkennbar gemacht wird, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen. Zweck des Aufteilungsplanes ist es somit nicht, aufzuzeigen, ob eine bestimmte Fläche als Zufahrt zu bestimmten Teilen des Grundstücks zu dienen hat. Auch aus der Teilungserklärung war keine Zweckbestimmung für die fragliche (Zufahrts-)Fläche zu entnehmen.

Damit hätte die Antragsgegnerin gem. § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG von der Antragstellerseite die Mitwirkung bei der Herstellung einer erstmaligen ordnungsgemäßen Zufahrt verlangen können, wobei hier offen bleiben konnte, ob eine gerichtliche Geltendmachung in der Regel eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung voraussetzt; eine Anrufung der Versammlung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - feststeht, dass von zwei Wohnungs- oder Teileigentümern einer mit der geplanten Maßnahme nicht einverstanden ist. Sicher hat vorliegend die Antragsgegnerseite eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen; trotzdem fehlt es für den Antrag der Antragsteller an einem schutzwürdigen Interesse, weil eine Handlung gefordert wird, die - wie oben ausgeführt - alsbald wieder rückgängig zu machen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 Rn 52).

3. Beim Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung (Palandt/Bassenge, § 1004 Rn 29). Vorliegend hat das LG dargestellt, dass keine Besorgnis für künftige Beeinträchtigungen besteht (als Zufahrt zu einem Nachbargrundstück), weil das Nachbargrundstück eine eigene geräumige Zufahrt besitzt. An diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ( § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).

4. Die mündliche Verhandlung in WE-Sachen hat nicht die gleiche Funktion wie im Zivilprozess. Im WE-Verfahren soll zwar der Richter mit den Beteiligten gem. § 44 Abs. 1 WEG im Regelfall mündlich verhandeln; die mündliche Verhandlung ist aber anders als im Zivilprozess nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn es erst n a c h der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht (BayObLG, WE 1991, 287).

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 50.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.05.2001, 2Z BR 51/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Was die Hinweise des Senats zu Zweck und Inhalt eines Aufteilungsplanes betreffen, kann sich m.E. aus einem für die Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum als Bezugsunterlage erforderlichen Aufteilungsplan doch im Einzelfall ein bestimmter vorgegebener Nutzungszweck erkennen lassen (insbesondere durch Raumbeschriebe gemeinschaftlicher Räume oder auch Eintragungen im Bereich gemeinschaftlicher Grundstücksflächen), auch wenn der Plan in erster Linie die Grenzziehung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ersichtlich machen soll. Vorliegend war im Bereich der Grundstücksfläche allerdings dem Plan keinerlei Eintragung und Zweckbestimmungsregelung zu entnehmen, i.ü. auch nicht der Teilungserklärung. Somit konnte dieser Teil der Gemeinschaftsfläche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheitenzu Recht auch oder gerade als - notwendige - Zufahrtsfläche für die beiden Teileigentümer und deren jeweilige Sondernutzungsflächen von der Straße her angesehen werden (mit Befestigungsnotwendigkeit auch für einen Lastkraft- und Schwerlastverkehr der in einem Gewerbegebiet gelegenen Anlage erst zur Ermöglichung vereinbarter gewerblicher Nutzung).

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