Leitsatz

Erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums (hier: Einfriedung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch einen Zaun nach Baubeschreibung)

 

Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

Zum Bereich der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ist auch die nach Entstehung der Gemeinschaft erfolgte Errichtung einer zwar nicht in der Teilungserklärung bzw. dem Aufteilungsplan, wohl aber in der Baubeschreibung vorgesehenen baulichen Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: einer Zauneinfriedung) zu rechnen. Gleiches gilt, wenn sich erstmalige Herstellungspflichten allein aus den Bauplänen ergeben (vgl. BayObLG v. 26.8.1999, 2 Z BR 66/99, NZM 2000, 515 und v. 27.4.2000, 2 Z BR 34/00, ZWE 2000, 312). Ergeben sich Ausstattungsmerkmale allein aus einer Baubeschreibung, muss dieser Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums als ordnungsgemäß von allen Eigentümern hingenommen werden; insoweit handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen.

Die Baubeschreibung hat zwar zunächst unmittelbare Bedeutung nur für die Bestimmung der Leistungspflicht in schuldrechtlichen Erwerbsverträgen. Im Hinblick auf das gleichrangige Interesse aller Eigentümer kann ein Erwerber jedoch nicht beanspruchen, dass im Gemeinschaftsverhältnis der späteren Wohnungseigentümer eine bauliche Ausstattung als rechtswidrig bewertet wird, die er selbst in seinem schuldrechtlichen Verhältnis zum Bauträger im wörtlichen Sinne in Kauf genommen hat. Sieht beispielsweise die Baubeschreibung eine Kinderschaukel auf der zur gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesenen und dienenden Grundstücksfläche vor, kann ein einzelner Eigentümer auch nicht der Errichtung der Schaukel mit der Begründung entgegentreten (etwa im Zuge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach Entstehung der Gemeinschaft), es handle sich nunmehr um eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2007, 15 W 131/06

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