Leitsatz

Die Antragstellerin hatte für eine von ihr beabsichtigte Stufenklage auf Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beantragt, die ihr mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass sich das AG die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen wollte, vorbehalte.

Die Antragstellerin wandte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Vorbehalt. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung für nicht beschwert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Naumburg (vgl. Beschl. v. 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschl. v. 15.7.1998 - Az.; 8 WF 146/98; Beschl. v. 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschl. v. 31.3.1999 - Az.: 3 WF 35/99, OLGReport Naumburg 2000, 13 - abgedruckt in FamRZ 2000, 101 f.; Beschl. v. 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris") sei im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende Prozesskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten zu entscheiden. Zuerst werde über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren entschieden (vgl. auch KG v. 20.9.2004 - 3 WF 189/04, KGReport Berlin 2004, 587 = FamRZ 2005, 461).

Diese Stufe sei vorliegend jedoch noch nicht erreicht. Der Bedeutung der Stufenklage als einheitliches Rechtsbegehren sei dadurch Rechnung getragen, dass es nicht jeweils eines neuen Prozesskostenhilfeantrages beim Übergang von einer in die nächste Stufe bedürfe.

Weil aber für die einzelnen Stufen die Erfolgsaussicht unterschiedlich sein könne, seien sie einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Soweit das AG Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage bewilligt und sich für das Betragsverfahren die gesonderte Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten habe, entspreche dies im Ergebnis der dargestellten Entscheidungspraxis der Familiensenate des OLG Naumburg.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2007, 8 WF 98/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge