1.2.1 Begriff
Rz. 401
Beim Bauträgervertrag verspricht ein Bauträger zum einen die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks. Zum anderen übernimmt der Bauträger die Verpflichtung, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Als ein "Bauträger" ist ein Gewerbetreibender (natürliche oder juristische Person) zu verstehen, der ein Bauvorhaben im eigenen Namen, gleichgültig ob für eigene oder fremde Rechnung, vorbereitet und/oder durchführt. Für die Einordnung eines Vertrags als Bauträgervertrag ist bedeutungslos, ob die Parteien den Vertrag als "Kaufvertrag" und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben. Entscheidend sind allein der Gegenstand der geschuldeten Leistungen und das allgemeine Bild. Der Bauträger ist Bauherr: Er führt das Bauvorhaben selbst durch oder ist Vertragspartner der jeweiligen Bauunternehmen. Der Bauträger baut in der Regel auf dem eigenen oder einem von ihm zu beschaffenden Grundstück.
Überblick
1.2.2 Neubauten
Rz. 402
Von einem Bauträgervertrag ist vor allem dann zu sprechen, wenn Gegenstand des Vertrags die Neuerrichtung eines Wohnungs- und/oder Teileigentums ist. Weiter gehören hierher Verträge, bei denen der Vertragspartner mit dem Bau bereits begonnen hat, die wesentlichen Leistungsphasen aber noch nicht begonnen haben.
1.2.3 Altbausanierungen
Rz. 403
Auch dann, wenn ein Veräußerer vertraglich Bauleistungen schuldet, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, ist von einem Bauträgervertrag zu sprechen. Wann bei einer Sanierung eines Altbaus die Arbeiten nach "Umfang und Bedeutung" Neubauarbeiten vergleichbar sind, ist Frage des Einzelfalls und einer Bewertung aller Umstände. Vergleichbarkeit ist vor allem anzunehmen, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist. Dem "Faktor", dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wird, kommt keine besondere Bedeutung zu; das ist häufig auch bei einer sogenannten Kernsanierung nicht anders. Für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, spielt auch keine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gem. § 309 Nr. 8 lit. b) aa) BGB unzulässig.
Rz. 404
Haftung nach Werkvertragsrecht
Ist Vergleichbarkeit anzunehmen, haftet der Veräußerer nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags.
1.2.4 Fertiggestellte Einheiten
Rz. 405
Nach der dogmatisch nicht überzeugenden, praktisch indes brauchbaren Rechtsprechung kann auch dann von einem Bauträgervertrag gesprochen werden, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluss schon fertiggestellt ist. Maßgebend ist allein, ob Vertragsgegenstand eine neu errichtete Eigentumswohnung ist. Der Grund für diese sehr weite Sichtweise liegt darin, dass die Rechtsprechung auch bei bereits fertiggestellten Einheiten auf etwaige Mängel des Bauwerks Werkvertragsrecht anwenden will. Das Recht des Bauträgervertrags ist aus diesem Grund etwa angewandt worden, obwohl eine Eigentumswohnung erst 2 Jahre nach Errichtung der Wohnanlage veräußert wurde.
Genaue Abgrenzungskriterien und Prüfsteine, wie lange eine Wohnung bereits fertiggestellt und ggf. bewohnt sein muss, um noch einen Bauträgervertrag annehmen zu können, fehlen bislang. Zum einen ist sicherlich der Zeitfaktor der Veräußerung nach Fertigstellung und Nutzungsaufnahme zu berücksichtigen. Zum anderen spielt der Umstand eine Rolle, ob mit dem "...