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Ob für das Außenverhältnis – das Verhältnis zum Grundbuchamt – §§ 305 ff. BGB beachtlich sind, ist unklar. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts beschränkt sich jedenfalls auf offensichtliche Verstöße gegen §§ 305 ff. BGB.[1] Eine umfassende Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen überstiege die Prüfungsmöglichkeiten des Grundbuchamts, wie sie von der Grundbuchordnung vorgegeben sind. Nur Wertungen, die im Einzelfall ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Kenntnis weiterer Umstände lediglich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen ohne Zweifel beurteilt werden können, berechtigen das Grundbuchamt zur Prüfung und Beanstandung.[2]

Allerdings ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.[3] Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Gebot der Klarheit der Grundbucheintragungen ist zu fordern, dass die dem Bauträger eingeräumte Befugnis zur Änderung der Teilungserklärung eindeutig bestimmt ist.[4]

[3] LG Bielefeld v. 13.10.1992, 3 T 658/92, Rpfleger 1993 S. 241; Krause, NotBZ 2003 S. 11 ff.; Schneider in Beck'sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht E. II. 6 Anm. 3; Reetz, in Hügel, Kommentar zur GBO, 2007, Vertretungsmacht Rn. 15.
[4] OLG Frankfurt/M. v. 2.3.1998, 20 W 54/98, ZMR 1998 S. 365, 367; BayObLG v. 30.5.1996, 2 Z BR 47/96, DNotZ 1997 S. 473; ausführlich Armbrüster, ZMR 2005 S. 244, 248, 249; instruktiv Krause, NotBZ 2003 S. 11 ff.

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