Rz. 494

Der Bauträgervertrag muss rechtswirksam sein. Außerdem müssen die für seinen Vollzug etwaig erforderlichen Genehmigungen vorliegen, z. B. nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG, § 12 WEG, §§ 51, 144, 169 Abs. 3 Nr. 3, 172 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6, Satz 5 und Satz 6 BauGB.[1] Diese Voraussetzungen muss der Notar durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Erwerber (str.) bestätigen. Lediglich Vollzugsvoraussetzungen sind die Negativbescheinigung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 28 BauGB) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG. Dem Bauträger dürfen im Übrigen keine vertraglichen Rücktrittsrechte mehr eingeräumt sein.

 
Hinweis

Zu lange Annahmefrist

Einem vertraglichen Rücktrittsrecht kommt es nahe, wenn dem Bauträger vertraglich eine über § 147 Abs. 2 BGB hinausgehende Annahmefrist eingeräumt ist, um das Angebot des Erwerbers auf Abschluss des Erwerbsvertrags anzunehmen. Nach Auffassung des BGH kann bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen erwartet werden.[2] Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der, den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende, an sein Angebot länger als 3 Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.[3]

[1] Siehe auch Abicht, RNotZ 2010 S. 493 ff.
[2] BGH v. 27.9.2013, V ZR 52/12, DNotZ 2014 S. 41 .

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