Rz. 530

Der Erwerber ist aus seinem Vertrag mit dem Bauträger heraus verpflichtet, sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum abzunehmen. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum können, müssen dabei nicht getrennt abgenommen werden. Im Fall einer Trennung handelt sich rechtlich um Teilabnahmen.[1] Ein Anspruch des Bauträgers auf Abnahme fertiggestellter Teilleistungen – z. B. des Sondereigentums – besteht nur aufgrund besonderer Vereinbarung.[2] Teilabnahmen stellen ein besonderes Problem bei Errichtung größerer Wohnanlagen in mehreren Bauabschnitten dar.[3] Hier bietet es sich an, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene und fertiggestellte Leistungsteile, z. B. einzelne Häuser einer Mehrhausanlage, zu vereinbaren.[4] Diese Vereinbarung ist sowohl individualvertraglich als durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauträgers möglich.[5] Für gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum laufen bei einer Teilabnahme wegen der unterschiedlichen Abnahmezeitpunkte unterschiedliche Verjährungsfristen.

[2] BGH v. 10.2.1994, VII ZR 20/93, MDR 1994 S. 480; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Teil 60.
[3] Dazu u. a. Merle, PiG 69 S. 119 ff.; J. Schmidt, PiG 69 S. 137 ff.; Drasdo, PiG 66 S. 179 ff.
[4] Vgl. Pause, NJW 1993 S. 553, 556; siehe auch Riecke/Vogel in Riecke/Schmid Anh. § 8 WEG 33.
[5] BGH v. 30.6.1983, VII ZR 185/81, BauR 1983 S. 573; a. A. Sterner, BauR 2012 S. 1160 ff.

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