Rz. 549

Bei Sonderwünschen in der Bauausstattung wird ein Erwerber regelmäßig Wert darauf legen, dass der Sonderwunsch über den Bauträger abgewickelt und abgerechnet wird, da nur auf diese Weise eine einheitliche Durchsetzung der Mängelrechte für den gesamten Vertragsgegenstand gesichert ist. Der Bauträger wird hingegen möglicherweise ein Interesse daran haben, dass Sonderwünsche direkt zwischen den am Bau beteiligten Handwerkern und den Erwerbern vereinbart werden (Handwerker- oder selbstständiger Sonderwunschvertrag[1]).

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