Rz. 588

Die Kausalität eines Beratungsfehlers für den "Kaufentschluss" wird vermutet.[1] Die Vermutung gilt aber nur in den Fällen, in denen es für den Vertragspartner bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Reaktion – nämlich das Absehen von dem Vertragsschluss – gegeben hätte, ein Entscheidungskonflikt also nicht eingetreten wäre.[2]

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