Rz. 564

Mängel an dem, was sich im Sondereigentum befindet, kann jeder Erwerber selbst geltend machen.[1] Für diese Mängel besteht keine Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder/und der anderen Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer ist wegen Mängeln des Sondereigentums stets berechtigt, individuell gegen den Bauträger vorzugehen.[2] Sofern ein Wohnungseigentümer diesen Weg für richtig hält, kann er allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsgeschäftlich ermächtigen, seine Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums für ihn außerprozessual durchzusetzen (Ermächtigung). Ferner kann ein Wohnungseigentümer den Verband ermächtigen, Ansprüche ggf. gerichtlich in seinem Namen – im Namen des Wohnungseigentümers – geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft).

 

Rz. 565

Besonderheiten ergeben sich, wenn sich behebbare Mängel des Gemeinschaftseigentums auf den Bereich des Sondereigentums auswirken. Nach der Rechtsprechung sind auf einen solchen Mangel die Grundsätze für Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums anzuwenden.[3] Etwas anderes gilt, wenn sich ein unbehebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums nur an einem Sondereigentum auswirkt und der Gemeinschaft deshalb kein Schaden entstanden ist.[4] Vergleichbares gilt beim Anspruch wegen arglistigen Verschweigens, der seinen Voraussetzungen nach nur bei einem bestimmten Erwerber vorliegen kann.[5]

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