Rz. 571
Ein Erwerber kann ein gemeinschaftsbezogenes Recht nicht wahrnehmen. Die Durchsetzung erfordert aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung und erlaubt ein individuelles Vorgehen nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Erwerber/Wohnungseigentümer die Durchsetzung "überträgt".[1]
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