Leitsatz
Die geschiedene Ehefrau betreute die in den Jahren 1996 und 2000 geborenen gemeinsamen Kinder der Parteien. Sie war ausgebildete Krankengymnastin und hatte zuletzt eine Anstellung in einer physiotherapeutischen Praxis inne. Dort verdiente sie bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich netto monatlich 565,25 EUR. Darüber hinaus ging sie einer geringfügigen Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus nach. Hieraus erzielte sie eine Festvergütung von ca. 143,00 EUR zzgl. Zuschlägen für Wochenend- und Nachtarbeit.
Der geschiedene Ehemann war Berufssoldat und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.738,79 EUR. Für die gemeinsamen Kinder leistete er Unterhalt i.H.v. jeweils 294,00 EUR und an die geschiedene Frau Ehegattenunterhalt von 693,32 EUR monatlich.
Er vertrat die Auffassung, dass er ab Januar 2008 aufgrund der nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt in bisheriger Höhe an sie zu zahlen. Er kündigte zunächst Zahlungen i.H.v. 350,00 EUR monatlich an, die nach seiner Auffassung nach einer Übergangszeit zu entfallen hätten.
Die geschiedene Ehefrau vertrat die Auffassung, der geschiedene Ehemann schulde auch weiterhin nachehelichen Betreuungsunterhalt. Mehr als die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung sei ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder nicht zuzumuten.
Mit ihrer Klage begehrte sie für die Monate Januar bis April die Differenz der gezahlten Beträge (350,00 EUR monatlich) zu dem bislang gezahlten Trennungsunterhalt sowie ab Mai 2008 den ihrer Ansicht nach geschuldeten nachehelichen Unterhalt i.H.v. 413,90 EUR abzüglich der von dem geschiedenen Ehemann geleisteten Zahlungen.
Das erstinstanzliche Gericht hat den PKH-Antrag zurückgewiesen und sich darauf berufen, die geschiedene Ehefrau habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der hiergegen von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, die Ehefrau könne ihren angemessenen Bedarf bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 30 - 35 Stunden und einem damit erzielbaren Einkommen von 1.200,00 EUR selbst decken.
Das KG teilte diese Auffassung nicht und gewährte der geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 i.H.v. jeweils 153,00 EUR sowie ab Juni 2008 i.H.v. von monatlich 303,00 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen geltend machte.
Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht ging das KG nicht davon aus, dass die Antragstellerin ihren angemessenen Bedarf selbst decken könne. Aus dem neuen Recht ergebe sich nicht automatisch, dass der betreuende Ehegatte nach Erreichen des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes nur noch einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt habe. Vielmehr komme eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt nur unter den besonders zu prüfenden Voraussetzungen des § 1578b Abs. 1 BGB in Betracht. Feststellungen hierzu seien vom AG nicht getroffen worden. Bei der erforderlichen Abwägung müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin ihren Beruf während der Kinderbetreuung im Wesentlichen nicht ausgeübt habe, sondern nur vorübergehend und nur stundenweise tätig gewesen sei.
Schon aus den vom geschiedenen Ehemann eingereichten Stellenanzeigen gehe hervor, dass im Bereich der Physiotherapie der Nachweis laufender Fortbildungen gefordert werde. Insoweit könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die geschiedene Ehefrau keine durch die Kindererziehung bedingten Nachteile erlitten hätte. Dagegen spreche auch, dass das erstinstanzliche Gericht selbst von der Obliegenheit zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 bis 35 Stunden ausgehe. Solange nicht sicher voraussehbar sei, dass, wie lange und in welchem Umfang sie an der Erzielung eines angemessenen Einkommens in einem Umfang, wie sie es mit der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit erzielen konnte, gehindert sei, sei die Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 BGB zweifelhaft und bedürfe jedenfalls einer besonderen Begründung. Dies gelte erst recht im Hinblick auf eine Befristung.
Die geschiedene Ehefrau müsse sich nicht ein aus einer Vollzeittätigkeit erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Zwar sei der Betreuungsunterhaltsanspruch nach dem neuen Recht zunächst auf drei Jahre begrenzt. Im Anschluss daran könne ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspreche, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten (kindbezogene Gründe), aber auch die Belange des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten seien. Nach dem Vortrag der geschiedenen Ehefrau komme eine mehr als halbschichtige Beschäftigung nicht in Betracht, da der Sohn ihre Hilfe bei den Hausaufgaben benötige. Die Inanspruchnahme der von...