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Erwerbsverpflichtung bei Kinderbetreuung
Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau ...,
hiermit möchte ich Sie über die Erwerbsverpflichtung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung informieren.
Die Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist bei der Betreuung minderjähriger Kinder eingeschränkt.
Der Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, hat in jedem Fall einen Unterhaltsanspruch, bis das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Lebensjahres des Kindes hinaus kommt aus kindbezogenen Gründen oder aus ehebezogenen Gründen in Betracht. Bei den sog. kindbezogenen Gründen sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus ehebezogenen Gründen kommt dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Wenn Sie über das dritte Lebensjahr Ihres Kindes hinaus Betreuungsunterhalt verlangen wollen, muss eine entsprechende Argumentation erfolgen, wonach Fremdbetreuungsmöglichkeiten für Ihr Kind nicht bestehen oder Ihr Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. Ehebezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über den Basisunterhalt von drei Jahren hinaus bestehen eventuell dann, wenn Sie sich darauf berufen können, dass Sie während der noch bestehenden Ehe mit Ihrem Ehemann/Ihrer Ehefrau eine Rollenverteilung dergestalt vereinbart haben, dass Sie sich voll und ganz der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder widmen. Maßgeblich ist dann das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Soweit Sie während der Ehe trotz der Betreuung minderjähriger Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und diese Tätigkeit zunächst auch nach der Trennung fortgesetzt haben, wird im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang auch weiterhin zumutbar ist.
Ist die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar, so bleibt dieses Einkommen oder der als unzumutbar bewertete Teil davon bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.
Einzelheiten dazu sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin