Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistands, wenn

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • ein Erziehungsbeistand im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.

Bei jungen Volljährigen (ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) kann ein Erziehungsbeistand als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung mit dem Ziel einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung als geeignete und notwendige Hilfe in Betracht kommen.

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