Leitsatz
Die Verurteilung des Verwalters zur Erstellung einer Abrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
Die Verurteilung des Verwalters zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
Normenkette
§§ 887 Abs. 1, 888 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 28 Abs. 1 und 3 WEG
Das Problem
- S war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage X. S ist verurteilt, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Abrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Wohnungseigentümern Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.
- Die Wohnungseigentümer betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Abrechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen. Sie beantragen daher, sie zu ermächtigen, die S obliegenden Verpflichtungen durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen. Ferner beantragen sie, S zu verpflichten, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und ihnen einen Kostenvorschuss von 4.784 EUR für die Erstellung der Abrechnungen und des Wirtschaftsplans zu zahlen.
- Das Amtsgericht gibt dem Antrag jeweils statt. Gegen diese Entscheidung legt S sofortige Beschwerde ein. Er habe den Anwälten der Wohnungseigentümer die Abrechnungen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 und einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2014 übersandt. Die Wohnungseigentümer weisen diese Abrechnungen und den Wirtschaftsplan zurück. Diese stammten nicht von S und seien zudem fehlerhaft.
- Das Beschwerdegericht ändert dennoch den Beschluss des Amtsgerichts ab und weist den Antrag der Wohnungseigentümer zurück. Die Verurteilung zur Erstellung einer Abrechnung sei jedenfalls dann als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken, wenn sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz dieses Verwalters befänden. Für die Verurteilung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans gelte im Streitfall nichts anderes, da dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln sei.
- Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Wohnungseigentümer ihren Antrag weiter.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Das Beschwerdegericht habe den Vollstreckungsantrag im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Die Verurteilung eines Verwalters zur Erstellung einer Abrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt habe, sei als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken. Die Verurteilung eines Verwalters zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr sei nicht mehr zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen sei.
Die Verurteilung zur Erstellung einer Abrechnung
- Die Verurteilung des Verwalters zur Erstellung einer Abrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt habe, sei als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
- Habe der Verwalter eine Abrechnung für Kalenderjahre aufzustellen, in denen er die Verwaltung geführt habe, sei seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr habe er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur von ihm und erfüllt werden.
- Aus dem Umstand, dass § 28 WEG zwischen dem Aufstellen eines Wirtschaftsplans, dem Aufstellen einer Abrechnung und der Rechnungslegung unterscheide und die Rechnungslegung als eigenen Anspruch ausgestalte, folge nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Abrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO handle. Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) enthalte die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG). Dagegen enthielten die Abrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) und die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen Einnahmen und Ausgaben (Hinweis auf BGH v. 4.12.2009, V ZR 44/09, NJW 2010 S. 2127 Rn. 10). Die Abrechnung unterscheide sich von der Rechnungslegung im Wesentlichen nur darin, dass die Abrechnung vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen sei, während die Rechnungslegung jeder...