Leitsatz

Der Begriff "Fachanwälte" auf Praxisschild oder Briefkopf einer überörtlichen Anwaltssozietät setzt voraus, dass mehrere Sozietätsmitglieder Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist, dass an jedem Standort Fachanwälte tätig sind.

 

Sachverhalt

Eine überörtliche Kanzlei hatte auf Briefpapier und Kanzleischild den Namenszusatz "Fachanwälte"verwendet. An einem der Kanzleiorte gab es allerdings keinen einzigen Fachanwalt. Eine Rechtsanwaltskammer hatte deshalb auf Grundlage des UWG geklagt.

Der BGH sah in der Werbung jedoch keine Irreführung des Verkehrs. Auch für die Werbung von Anwälten gelte für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung das Modell des durchschnittlich informierten, verständigen und normal aufmerksamen Verbrauchers. Solange die Kanzlei dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, z. B. auf dem Briefpapier oder dem Kanzleischild, die jeweiligen Zusatzqualifikationen für jeden Anwalt gesondert und korrekt angeben, ist eine Irreführung nicht gegeben. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wird ein interessierter Verbraucher zwischen der firmenähnlich verwendeten Kurzbezeichnung der Kanzlei und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort unterscheiden. Er wird wissen, dass es sich um einen Zusammenschluss handelt und er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 29.3.2007, I ZR 152/04.

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