Rz. 39

Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten[25] ist ein Testament, das die Ehegatten gemeinsam errichten und in dem sie entweder sich gegenseitig zu ihren Erben bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen machen. Das gegenseitige Testament von Ehegatten muss notariell beurkundet sein.

Falls die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmt haben und gleichzeitig die Erben des gemeinsamen Vermögens nach dem Tod des zweiten Gatten festgesetzt haben, kann der überlebende Ehegatte diese Bestimmung nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr ändern.[26] Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte eine solche Festsetzung mit einem einseitigen notariell beurkundeten Testament aufheben – dieses wird mit Zustellung an den anderen Ehegatten gültig.

 

Rz. 40

Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten wird nichtig, wenn vor dem Erbfall die Ehe geschieden oder beendet wurde oder eine Scheidung eingereicht worden ist, außer wenn vorausgesetzt werden kann, dass dies nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätte.

[25] Das gegenseitige Testament von Ehegatten ist im 3. Kapitel 2. Abschnitt 10. Unterabschnitt (§§ 89–94) des ErbG geregelt.
[26] Ein solcher Erbe kann jedoch bei Erbunfähigkeit vom Erbe ausgeschlossen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge