Aet Bergmann, Anne Saaber
a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben
Rz. 17
Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt. Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile näher zu bestimmen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Rz. 18
Der Erblasser kann im Testament verfügen, dass gewisse Erben erst nach einer aufschiebenden Bedingung (z.B. ihrer Geburt oder dem Erreichen eines gewissen Alters) als Nacherben eingesetzt werden und bis dahin die testamentarisch genannten Vorerben (oder, falls keine genannt sind, die gesetzlichen Erben) über den Nachlass verfügen können. Ist keine aufschiebende Bedingung genannt, so erbt der Nacherbe beim Tod des Vorerben. Die Vorerben können den Nachlass nutzen und verwalten, jedoch sind bei beweglichen Gegenständen unentgeltliche Geschäfte und bei Immobilien und Immobilienrechten alle Verfügungen nichtig, wenn im Ergebnis das Eigentumsrecht des Nacherben ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Stirbt der Nacherbe vor dem Eintreten der aufschiebenden Bedingung, aber nach dem Erbfall, geht sein Erbrecht auf dessen Erben über, wenn das Testament nichts anderes bestimmt. Der Vorerbe hat beim Eintreten der aufschiebenden Bedingung den Nachlass in einem Zustand zu übergeben, wie er bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung herrschen sollte. Vor dem Eintreten der aufschiebenden Bedingung angefallene Früchte gehören dem Vorerben. Der Vorerbe trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Erbschaft, der Nacherbe aber alle darüber hinausgehenden Kosten. Ist die aufschiebende Bedingung in 20 Jahren nach dem Erbfall nicht eingetreten, erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass.
Rz. 19
Sowohl beim Nachlass oder seinen Teilen als auch bei Vermächtnissen kann der Erblasser einen oder mehrere Ersatzerben für den Fall bestimmen, dass der ursprüngliche Erbe beim Eintreten des Erbfalls nicht mehr lebt, erbunfähig geworden ist oder das Erbe ausschlägt.
b) Das Vermächtnis
Rz. 20
Der Erblasser kann im Testament einem bestimmten Erben oder einer anderen Person außer seinem Vermögen oder Teilen davon auch ein Vermächtnis hinterlassen. Das kann ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des Erblassers sein, aber auch eine Geldsumme, ein Recht, die Befreiung von einer Verpflichtung, das Recht auf Unterhalt oder ein anderes übertragbares Gut. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Vermächtnisses hat der Erbe, in dessen Erbteil sich das Vermächtnis befindet.
c) Die Auflage und die Zweckbestimmung
Rz. 21
Die Auflage (Zweckbeauftragung) ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen Erben oder Vermächtnisempfänger zu einer Leistung oder Unterlassung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung bzw. Unterlassung zuzuwenden. Folgende Personen können die Erfüllung der Auflage fordern:
▪ |
Erben; |
▪ |
jede Person, die beim Tod des Ausführers der Auflage vor dem Erbfall als Erbe oder Vermächtnisempfänger an dessen Stelle getreten wäre; |
▪ |
der Testamentsvollstrecker; |
▪ |
die Gemeinde, falls die Auflage im öffentlichen Interesse ist. |
Rz. 22
Wird die Auflage schuldhaft nicht erfüllt und kann sie dadurch endgültig nicht mehr erfüllt werden, muss der Adressat der Auflage den Miterben den für die Auflage bestimmten Teil des Erbes übergeben. Sind keine Miterben vorhanden, so geht dieser Teil an diejenigen Personen, die beim Tod des Adressaten der Auflage vor dem Erbfall als Erben oder Vermächtnisempfänger an dessen Stelle getreten wären.
Die Zweckbestimmung ist eine Verfügung des Testators, mit der er im Testament für die Erbschaft oder einen Teil derselben einen Zweck bestimmt und einen Erben, Vermächtnisempfänger oder eine dritte Person ernennt, die dieses Vermögen diesem Zweck entsprechend verwalten soll. Wird die Zweckbestimmung nicht ausgeführt, kann das Gericht für die Ausführung eine Person ernennen, die dann in Bezug auf die Zweckbestimmung alle Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers hat.
d) Die vorweggenommene Erbfolge
Rz. 23
Eine vorweggenommene Erbfolge liegt vor, wenn der Erblasser seinem Abkömmling, der im Erbfall sein gesetzlicher Erbe wäre, eine Schenkung macht, und der Erb...