Rz. 17

Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt. Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile näher zu bestimmen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

Rz. 18

Der Erblasser kann im Testament verfügen, dass gewisse Erben erst nach einer aufschiebenden Bedingung (z.B. ihrer Geburt[14] oder dem Erreichen eines gewissen Alters) als Nacherben eingesetzt werden und bis dahin die testamentarisch genannten Vorerben (oder, falls keine genannt sind, die gesetzlichen Erben) über den Nachlass verfügen können. Ist keine aufschiebende Bedingung genannt, so erbt der Nacherbe beim Tod des Vorerben. Die Vorerben können den Nachlass nutzen und verwalten, jedoch sind bei beweglichen Gegenständen unentgeltliche Geschäfte und bei Immobilien und Immobilienrechten alle Verfügungen nichtig, wenn im Ergebnis das Eigentumsrecht des Nacherben ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Stirbt der Nacherbe vor dem Eintreten der aufschiebenden Bedingung, aber nach dem Erbfall, geht sein Erbrecht auf dessen Erben über, wenn das Testament nichts anderes bestimmt. Der Vorerbe hat beim Eintreten der aufschiebenden Bedingung den Nachlass in einem Zustand zu übergeben, wie er bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung herrschen sollte. Vor dem Eintreten der aufschiebenden Bedingung angefallene Früchte gehören dem Vorerben. Der Vorerbe trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Erbschaft, der Nacherbe aber alle darüber hinausgehenden Kosten. Ist die aufschiebende Bedingung in 20 Jahren nach dem Erbfall nicht eingetreten, erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass.

 

Rz. 19

Sowohl beim Nachlass oder seinen Teilen als auch bei Vermächtnissen kann der Erblasser einen oder mehrere Ersatzerben für den Fall bestimmen, dass der ursprüngliche Erbe beim Eintreten des Erbfalls nicht mehr lebt, erbunfähig geworden ist oder das Erbe ausschlägt.

[13] Die Bestimmungen zum testamentarischen Erben sowie zum Nach-, Vor- und Ersatzerben sind im 3. Kapitel 2. Abschnitt, 2., 3. und 4. Unterabschnitt (§§ 39–55) des ErbG geregelt.
[14] Eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt war, kann nur als Nacherbe erben.

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