Aet Bergmann, Anne Saaber
1. Gegenseitiges Testament von Ehegatten
Rz. 39
Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten ist ein Testament, das die Ehegatten gemeinsam errichten und in dem sie entweder sich gegenseitig zu ihren Erben bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen machen. Das gegenseitige Testament von Ehegatten muss notariell beurkundet sein.
Falls die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmt haben und gleichzeitig die Erben des gemeinsamen Vermögens nach dem Tod des zweiten Gatten festgesetzt haben, kann der überlebende Ehegatte diese Bestimmung nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr ändern. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte eine solche Festsetzung mit einem einseitigen notariell beurkundeten Testament aufheben – dieses wird mit Zustellung an den anderen Ehegatten gültig.
Rz. 40
Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten wird nichtig, wenn vor dem Erbfall die Ehe geschieden oder beendet wurde oder eine Scheidung eingereicht worden ist, außer wenn vorausgesetzt werden kann, dass dies nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätte.
2. Erbvertrag
Rz. 41
Ein Erbvertrag wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten:
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Erbeinsetzung des Vertragspartners oder einer dritten Person; |
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Vermächtnisse, Auflagen und andere Vereinbarungen zugunsten oder zu Lasten des Vertragspartners; |
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Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht. |
Der Erbvertrag kann keine Einschränkungen für den Erblasser beinhalten, zu Lebzeiten sein Vermögen zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Vertragspartner erhält zu Lebzeiten des Erblassers keine Rechte auf das Vermögen, das beim Tod des Erblassers die Erbschaft darstellen würde. In der Praxis werden meistens verschiedene Vereinbarungen für den Zeitraum der Lebensspanne des Erblassers über Unterhalt, Fürsorge, Wohnung etc. getroffen, die für den Vertragspartner einerseits Verpflichtungen beinhalten und andererseits (bei Erfüllen der Verpflichtungen) das Erbe sichern sollen.
Verzichtet ein gesetzlicher Erbe im Erbvertrag auf seinen Erbteil, so gilt das auch für den Pflichtteil, der ihm zugestanden hätte. Falls er vor dem Erbfall selbst bereits verstorben ist, erben auch seine Erben nicht nach dem ursprünglichen Erblasser.
Rz. 42
Die Parteien können den Erbvertrag in notariell beurkundeter Form jederzeit einvernehmlich aufheben oder ändern. Einseitig kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn dies im Vertrag so vorgesehen ist, wenn der Vertragspartner gegen den Erblasser eine Straftat verübt hat oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten dem Erblasser gegenüber vorsätzlich nicht nachkommt, oder wenn der Erbvertrag im Wesentlichen darauf abzielte, dass der Vertragspartner dem Erblasser zu dessen Lebzeiten gegenüber bestimmten ständigen Pflichten (insbesondere der Unterhaltspflicht) nachkommen sollte, welche er dann jedoch vorsätzlich und in einem wesentlichen Maß verletzt hat. Einseitig kann aus anderen Gründen vom Erbvertrag nicht zurückgetreten werden, wenn dies im Erbvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. beim Ehevertrag zwischen Lebenspartnern, deren Lebenspartnerschaft endet).
Auf einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, der im Wesentlichen den Inhalt eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten hat, werden die gesetzlichen Bestimmungen des Letztgenannten angewandt.