Kurzbeschreibung

Das GEG 2024 verpflichtet die GdWE, bis zum Ablauf des 31.12.2024 von Sonder- bzw. Teileigentümern mit Etagenheizungen Mitteilungen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen. Damit soll eine Ersteinschätzung über einen möglichen Handlungsbedarf zur Erfüllung des § 71 Abs. 1 GEG ermöglicht werden.

Etagenheizungen im Wohnungseigentum

§ 71n Abs. 2 Satz 1 GEG verpflichtet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bis zum Ablauf des 31.12.2024 von den betreffenden Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern, in deren Einheiten eine Etagenheizung betrieben wird, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG dienlich sein können.

Musterschreiben

[Anschrift Sondereigentümer(in)]

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WEG ____________ [Anschrift der WEG]

Hier: Information nach § 71n Abs. 2 GEG

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ___________,

das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), Ihnen sicher als "Heizungsgesetz" bekannt, erlegt den Eigentümergemeinschaften und Eigentümern bestimmte Pflichten in Bezug auf Etagenheizungen auf. Unter anderem ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 71n Abs. 2 GEG verpflichtet, bis zum 31.12.2024 bestimmte Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen der jeweiligen Etagenheizung zu verlangen. Benötigt werden insoweit Informationen über

  1. den Zustand Ihrer Heizungsanlage, den Sie als Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben;
  2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zu Ihrem Sondereigentum gehören. Das können etwa Leitungen und Heizkörper sein. Bitte teilen Sie insoweit auch mit, welche Modifikationen an derartigen Bestandteilen Sie selbst durchgeführt oder beauftragt haben; und
  3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die in Ihrem Sondereigentum stehen.

Auch wenn die Mitteilung bei uns erst bis 31.12.2024 vorliegen muss, bitte ich Sie höflichst innerhalb der nächsten 2 Wochen um entsprechende Mitteilung.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

Verwalterin/Verwalter

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