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Wer? | Was? | Wann? |
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GdWE (Verwalter) |
Aufforderung an Bezirksschornsteinfeger, Mitteilung über die im Kehrbuch enthaltenen Informationen über jede Etagenheizung zu erteilen (§ 71n Abs. 1 Satz 1 GEG; siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.1). [Schornsteinfeger hat Auskunft innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung zu erteilen.] |
bis 31.12.2024 |
GdWE (Verwalter) |
Aufforderung an einzelne Wohnungs- und Teileigentümer mit Etagenheizung im Sondereigentum, solche Informationen über deren Anlage und Ausstattung zu geben, die für die Erfüllung des § 71 Abs. 1 GEG von Bedeutung sein können (§ 71n Abs. 2 Satz 1 GEG; siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.2). [Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat Auskunft innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung zu erteilen.] |
bis 31.12.2024 |
GdWE (Verwalter) |
Weiterleitung der erhaltenen Informationen in konsolidierter Fassung (siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.3). | Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Mitteilungsfrist. |
Wohnungs- bzw. Teileigentümer mit Etagenheizung | Unterrichtung der GdWE bei Ausfall, Einbau oder Aufstellung einer neuen Etagenheizung (siehe Etagenheizungen, Kap. 3.2.1). | unverzüglich |
Verwalter | Einberufung einer Eigentümerversammlung, sobald Kenntnis darüber vorliegt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde (siehe Etagenheizung, Kap. 3.2.2). Tagesordnung mindestens:
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Innerhalb von 5 Jahren nach Havarie der ersten Etagenheizung. |
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