Wer? Was? Wann?
GdWE
(Verwalter)

Aufforderung an Bezirksschornsteinfeger, Mitteilung über die im Kehrbuch enthaltenen Informationen über jede Etagenheizung zu erteilen (§ 71n Abs. 1 Satz 1 GEG; siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.1).

[Schornsteinfeger hat Auskunft innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung zu erteilen.]
bis 31.12.2024
GdWE
(Verwalter)

Aufforderung an einzelne Wohnungs- und Teileigentümer mit Etagenheizung im Sondereigentum, solche Informationen über deren Anlage und Ausstattung zu geben, die für die Erfüllung des § 71 Abs. 1 GEG von Bedeutung sein können (§ 71n Abs. 2 Satz 1 GEG; siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.2).

[Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat Auskunft innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung zu erteilen.]
bis 31.12.2024
GdWE
(Verwalter)
Weiterleitung der erhaltenen Informationen in konsolidierter Fassung (siehe Etagenheizungen, Kap. 3.1.3). Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Mitteilungsfrist.
Wohnungs- bzw. Teileigentümer mit Etagenheizung Unterrichtung der GdWE bei Ausfall, Einbau oder Aufstellung einer neuen Etagenheizung (siehe Etagenheizungen, Kap. 3.2.1). unverzüglich
Verwalter

Einberufung einer Eigentümerversammlung, sobald Kenntnis darüber vorliegt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde (siehe Etagenheizung, Kap. 3.2.2). Tagesordnung mindestens:

Innerhalb von 5 Jahren nach Havarie der ersten Etagenheizung.

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