BMF, Schreiben v. 13.10.2008, IV C 6-S 2134/07/10001, BStBl I 2008, 939
Bezug:
BMF-Schreiben vom 25.6.2008 (IV C 6 – S 2134/07/10001 – DOK 2007/0438789, Bundessteuerblatt 2008 I S. 682), Randziffer 40
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randziffer 40 des BMF-Schreibens vom 25.6.2008, IV C 6 – S 2134/07/10001, DOK 2007/0438789 wie folgt gefasst:
6. Prämienzahlungen
a) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
40 |
Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Auszahlungsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. BFH 8.11.2000, BStBl 2001 II S. 349) als Forderung zu aktivieren. Dies setzt bis zum Antragsjahr 2007 voraus, dass am Abschlussstichtag der Zehnmonatszeitraum (vgl. Rz. 7) bereits abgelaufen und ggf. bestehende Stilllegungsverpflichtungen erfüllt sind. Ab dem Antragsjahr 2008 ist der Zehnmonatszeitraum entfallen. Da die angemeldeten Flächen während des gesamten Jahres beihilfefähig sein müssen, entsteht die Forderung mit Ablauf des Kalenderjahres. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2008, 939
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