Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Natürliche oder juristische Personen. Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen. An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird. Klage einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat. Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG)). Beihilfen für die durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete. Tragweite der Ausnahme. Wirtschaftliche Nachteile, die durch die Isolierung als Folge der Zonengrenze entstanden sind (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 2 Buchst. c (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchst. c EG)). Mitwirkungspflicht des Mitgliedstaats, der eine Ausnahme beantragt (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 2 (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG)). Handlungen der Organe. Begründungspflicht. Umfang. Entscheidung, mit der eine ständige Entscheidungspraxis fortgesetzt wird. Summarische Begründung (EG-Vertrag, Artikel 190 (jetzt Artikel 253 EG)). Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Enge Auslegung. Störung des gesamten Wirtschaftslebens des betreffenden Mitgliedstaats (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst. b (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchst. b EG)). Staatliche Beihilfen. Verbot. Ausnahmen. Ermessen der Kommission. Gerichtliche Nachprüfung. Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG)). Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Gebiete. Beurteilung durch die Kommission. Verpflichtung zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Beihilfe auf Gemeinschaftsebene (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG)). Prüfung durch die Kommission. Aufstellung eines Rahmens für Beihilfen in einem Wirtschaftssektor. Keine Verbindlichkeit bei fehlender Zustimmung der Mitgliedstaaten. Berücksichtigung durch die Kommission bei Anwendung der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG). Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 92 (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und Artikel 93 (jetzt Artikel 88 EG)). Entscheidung der Kommission. Beurteilung der Rechtmässigkeit anhand der bei Erlaßder Entscheidung verfügbaren Informationen. Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 und 173 (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG und 230 EG)). Verpflichtung zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Möglichkeit der Untätigkeitsklage bei unterlassener Stellungnahme (EG-Vertrag, Artikel 92 (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie Artikel 93 und 175 (jetzt Artikel 88 EG und 232 EG)). Möglichkeit der Anwendung feststehender operationaler Kriterien. Beeinträchtigung der Befugnisse des Rates. Unterscheidung zwischen Investitionen auf der grünen Wiese und Erweiterungsinvestitionen. Gemeinschaftsrechtliche Einstufung (EG-Vertrag, Artikel 92 (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und Artikel 93 (jetzt Artikel 88 EG))

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine unterhalb der Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelte Einheit, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, kann nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der gegen sie ergangenen Entscheidungen sowie derjenigen Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Eine unterhalb der Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelte Einheit, die die Beihilfen teilweise aus eigenen Mitteln gewährt hat und aufgrund der Entscheidung daran gehindert ist, ihre autonomen Befugnisse nach ihren Vorstellungen auszuüben, und verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung der Beihilfen bei den Empfängern einzuleiten, wofür sie auf nationaler Ebene allein zuständig ist, ist von einer Entscheidung der Kommission, die an einen Mitgliedstaat gerichtet ist und bestimmte staatliche Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, individuell betroffen.

Diese Einheit ist auch durch die genannte Entscheidung unmittelbar betroffen, wenn die nationalen Behörden, an die die Entscheidung gerichtet ist, bei deren Weiterleitung an die Einheit kein Ermessen ausgeuebt haben.

Im übrigen hat die Einheit ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung, das von dem des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, unterschiedlich ist.

2. Da Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG), wonach „Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nach...

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