Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des mündlichen Verfahrens. Mündliche Verhandlung
Beteiligte
Eurogate Distribution GmbH |
Hauptzollamt Hamburg-Stadt |
Hauptzollamt Braunschweig |
Tenor
1. In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 wird das mündliche Verfahren eröffnet.
2. Der Termin für die mündliche Verhandlung wird später bestimmt.
3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 8. und am 12. Mai 2014, in den Verfahren
Eurogate Distribution GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-226/14)
und
DHL Hub Leipzig GmbH
gegen
Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 204 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex), der Art. 7, 10 Abs. 3 Unterabs. 2 und 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung sowie der Art. 30 und 61 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Eurogate Distribution GmbH und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt sowie zwischen der DHL Hub Leipzig GmbH und dem Hauptzollamt Braunschweig über die diesen Unternehmen auferlegte Verpflichtung, aufgrund der Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 204 des Zollkodex Mehrwertsteuer zu entrichten.
Rz. 3
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Gerichtshof die Rechtssachen an die Sechste Kammer verwiesen und gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung die Entscheidung getroffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.
Rz. 4
Bei den Beratungen der Sechsten Kammer sind Zweifel hinsichtlich der Tragweite und der Auslegung des Urteils X (C-480/12, EU:C:2014:329) aufgekommen.
Rz. 5
Die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-226/14 wären aber nur dann zu beantworten, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2004/66 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn die betreffenden Waren aufgrund der Entstehung einer Steuerschuld gemäß Art. 204 des Zollkodex nicht mehr den in der genannten Bestimmung vorgesehenen Zollregelungen unterliegen.
Rz. 6
Die Antwort auf diese Fragen ist möglicherweise für die Beantwortung der Frage in der Rechtssache C-228/14 von Bedeutung.
Rz. 7
Da die Behandlung der genannten, die Zusammenhänge zwischen der Eigenschaft als Zoll- und Mehrwertsteuerschuldner und dem Recht auf Vorsteuerabzug betreffenden Fragen Folgen haben kann, die über den engeren Rahmen der vorliegenden Rechtssachen hinausgehen, hält der Gerichtshof eine umfassende Erörterung vor ihm für erforderlich. Er hat beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen der Ersten Kammer neu zuzuweisen, die entscheiden wird, nachdem der Generalanwalt seine Schlussanträge gestellt hat.
Rz. 8
Da die Parteien in ihren schriftlichen Erklärungen nicht eingehend zur Beantwortung der genannten Fragen Stellung genommen haben, ist nach Ansicht des Gerichtshofs eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten ihre etwaige Auffassung zu den betreffenden Fragen äußern können.
Fundstellen