Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verwechslungsgefahr. Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VITAKRAFT. Widerspruch des Inhabers nationaler Marken mit dem Wortbestandteil ‚krafft’. Ähnlichkeit der Marken. Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Beteiligte
Vitakraft-Werke Wührmann / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Zwischenstreits.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 14. Dezember 2004,
Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt U. Sander,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Krafft SA mit Sitz in Andoain (Spanien), vertreten durch P. Koch Moreno, abogada,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 2004 in der Rechtssache T-356/02 (Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. September 2002 (verbundene Sachen R 506/2000-4 und R 581/2000-4) über die teilweise Ablehnung der Eintragung einer Wortmarke als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) Ältere Marken im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
…
ii) in einem Mitgliedstaat … eingetragene Marken.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Am 5. Juni 1996 reichte die Rechtsmittelführerin beim HABM die Anmeldung der Wortmarke VITAKRAFT als Gemeinschaftsmarke ein.
4 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 1, 3, 4, 12 und 19 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.
5 Am 27. Juli 1998 erhob die Krafft SA nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen diese Anmeldung.
6 Dieser Widerspruch wurde auf die drei nachfolgend abgebildeten Marken gestützt, die in Spanien für Waren der Klassen 1 und 3, 4 sowie 12 und 19 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen sind:
7 Die Vierte Beschwerdekammer des HABM, die insofern die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM zum Teil bestätigte, gab dem Widerspruch teilweise statt, indem sie die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren der Klassen 1 und 3, für „technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe” der Klasse 4 sowie für „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen” der Klasse 19 im Sinne des Abkommens von Nizza zurückwies.
8 Im Wesentlichen stellte sie fest, es bestehe Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken sowie Identität oder Ähnlichkeit zwischen den in der vorausgehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Waren und den Waren, für die die Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nachgewiesen habe.
Angefochtenes Urteil
9 Die Re...