Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung der Wortmarke MARINE BLEU. Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE. Relative Eintragungshindernisse. Verwechslungsgefahr. Begrifflicher Vergleich

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Adler Modemärkte / HABM

Adler Modemärkte AG

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Adler Modemärkte AG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Juli 2014,

Adler Modemärkte AG mit Sitz in Haibach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Plate,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Blufin SpA mit Sitz in Carpi (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Caricato und F. Cicogna, avvocati,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Adler Modemärkte AG (im Folgenden: Adler) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2014, Adler Modemärkte/HABM – Blufin (MARINE BLEU) (T-160/12, EU:T:2014:252, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 3. Februar 2012 (Sache R 1955/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und Adler abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Anmeldetags (11. Dezember 2007) der hier in Rede stehenden Anmeldung bleibt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.

Rz. 3

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94, den die Verordnung Nr. 207/2009 wortgleich übernommen hat, bestimmte in seinem Abs. 1:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Am 11. Dezember 2007 meldete Adler nach der Verordnung Nr. 40/94 das Wortzeichen MARINE BLEU beim HABM als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für Waren der Klassen 18, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, von denen für den vorliegenden Rechtsstreit nur folgende Waren der Klassen 18 und 25 relevant sind: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren” bzw. „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2008 vom 16. Juni 2008 veröffentlicht.

Rz. 5

Am 5. September 2008 erhob die Blufin SpA gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der fraglichen Marke für die in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren. Der Widerspruch wurde u. a. auf die ältere Gemeinschaftswortmarke BLUMARINE gestützt, die am 26. April 2004 unter der Nr. 3794534 angemeldet und am 6. September 2005 für Waren der Klassen 9, 18 und 25 eingetragen worden war. Bei den Waren der Klassen 18 und 25 handelte es sich um folgende: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtasc...

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