Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Februar 2011,
Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche Bahn AG (im Folgenden: Deutsche Bahn) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-404/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 379/2009-1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und kodifiziert worden.
Rz. 3
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben”.
Rz. 4
Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
Rz. 5
Am 6. März 2008 meldete die Deutsche Bahn beim HABM nach der Verordnung Nr. 40/94 das nachfolgend wiedergegebene Farbzeichen als Gemeinschaftsmarke an (im Folgenden: streitiges Zeichen).
Rz. 6
In der Anmeldung beschrieb die Deutsche Bahn die Marke wie folgt:
„Die Farbe Lichtgrau (RAL 7035) ist über der Farbe Verkehrsrot (RAL 3020), diese wiederum über der Farbe Lichtgrau (RAL 7035) angeordnet; das Verhältnis der Farben beträgt von oben nach unten Lichtgrau; Verkehrsrot; Lichtgrau = 7: 1: 2.”
Rz. 7
Die Marke wurde für die Dienstleistungen „Beförderung von Personen und Gütern mittels Schienenbahnen” in Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 8
Mit Entscheidung vom 30. Januar 2009 wies der Prüfer die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück.
Rz. 9
Am 29. März 2009 legte die Deutsche Bahn gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.
Rz. 10
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 11
Mit Klageschrift, die am 9. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Deutsche Bahn eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
Rz. 12
Sie machte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
Rz. 13
Nach einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, die Farben oder Farbzusammenstellungen erfüllen müssen, um eine Marke sein zu können, hat das Gericht zunächst in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach dieser Rechtsprechung der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke für Dienstleistungen keine anderen Kriterien zugrunde zu legen seien als im Fall von Farbmarken für Waren. Insbesondere ist nach Ansicht des Gerichts die Beurteilung, ob angemeldete Marken für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft, geeignet seien, im Fall von Warenmarken ebenso geboten wie im Fall von Dienstleistungsmarken. Eine Unterscheidung zwischen D...