Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens steht. Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt. Keine genauen Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Beteiligte

SKP

SKP k.s

Kveta Polhošová

 

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen, das der Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 10. August 2011 eingereicht hat, ist offensichtlich unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 10. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2011, in dem Verfahren

SKP k.s.

gegen

Kveta Polhošová

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22), der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SKP k.s. (im Folgenden: SKP), Insolvenzverwalterin der KFZ Sys s.r.o. (im Folgenden: KFZ), und Frau Polhošová über die Erfüllung eines Ratenkaufvertrags über ein Verbrauchsgut durch Frau Polhošová.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

Rz. 3

Art. 47 der Charta sieht vor:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.”

Richtlinie 93/13

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.”

Rz. 5

Art. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

  1. missbräuchliche Klauseln: Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;
  2. Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
  3. Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.”

Rz. 6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.”

Richtlinie 2005/29

Rz. 7

Art. 1 der Richtlinie 2005/29 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.”

Rz. 8

In Art. 2 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. ‚Verbraucher’ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  2. ‚...

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