Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmenszusammenschlüsse. Rechtsmittel. Streithilfe. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Wettbewerb. Zusammenschlüsse. Markt der Arzneimittelindustrie. Beschluss der Europäischen Kommission, einen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats an sie verwiesenen Zusammenschluss zu prüfen. Beschluss der Kommission, wonach sich andere Mitgliedstaaten dem ursprünglichen Verweisungsantrag anschließen können. Berufsverband, der nicht repräsentativ für die betreffende Branche ist. Zurückweisung
Normenkette
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 40 Abs. 2
Beteiligte
Grail/ Kommission und Illumina |
Tenor
1.Die Streithilfeanträge der Association française des juristes d’entreprise (AFJE) und der Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE) werden zurückgewiesen.
2.Die Association française des juristes d’entreprise (AFJE) und die Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE) tragen die im Zusammenhang mit ihren Streithilfeanträgen entstandenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-625/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. September 2022,
Grail LLCmit Sitz in Menlo Park (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch A. Giraud, Avocat, J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate, Abogado, D. Little, Solicitor, J. Ruiz Calzado, Abogado, und S. Troch, Advocaat,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
IlluminaInc.mit Sitz in San Diego (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch D. Beard, BL, J. Blanco, Abogada, B. Cullen, BL, F. González Díaz, Abogado, J. Holmes, Barrister, G. Rizza und M. Siragusa, Avvocati,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission,vertreten durch G. Conte, N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Hellenische Republik,
Französische Republik,vertreten durch T. Stéhelin und N. Vincent als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande,vertreten durch M. K. Bulterman und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,
EFTA-Überwachungsbehörde,vertreten durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M.-M. Joséphidès als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters N. Wahl,
nach Anhörung des Generalanwalts N. Emiliou
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Grail LLC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail Inc. durch die Illumina, Inc. gerichtet war (Sache COMP/M.10188 – Illumina/Grail), zweitens der Beschlüsse C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final der Kommission vom 19. April 2021, mit denen den Anträgen der griechischen, der belgischen, der norwegischen, der isländischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörden stattgegeben wurde, sich diesem Verweisungsantrag anzuschließen, sowie drittens des Schreibens der Kommission vom 11. März 2021, mit dem Illumina und Grail von diesem Verweisungsantrag unterrichtet wurden, abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit Schriftsatz, der am 9. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Assciation française des juristes d’entreprise (AFJE, Französischer Verband der Unternehmensjuristen) und die Association européenne des juristes d’entreprise (AEJE, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen) auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Art. 130 und 190 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Grail zugelassen zu werden.
Rz. 3
Nach Zustellung der von der AFJE und der AEJE gestellten Streithilfeanträge durch den Kanzler des Gerichtshofs an die Parteien gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, haben Illumina, Grail und die Europäische Kommission innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen zu diesen Anträgen eingereicht.
Rz. 4
Während Illumina und Grail erklärt haben, dass sie diese Streithilfeanträge befürworteten, hat die Kommission die Zurückweisung der genannten Anträge beantragt.
Zu den Streithilfeanträgen
Rz. 5
Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen diesen Staaten und ...