Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung
Beteiligte
Kommission / Österreich |
Europäische Kommission |
Republik Österreich |
Tenor
1. Die Rechtssache C-110/08 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 11. März 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl, E. Pürgy und K. Drechsel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit am 21. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben (Fax vom 20. Oktober) hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt.
Rz. 2
Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dieser Klagerücknahme eingereicht.
Rz. 3
Nach Art. 69 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn keine Kostenanträge gestellt werden.
Rz. 4
Es ist daher zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident der Vierten Kammer J.-C. Bonichot
Fundstellen
Dokument-Index HI2332758 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen