Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Französische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden in der Rechtssache C-600/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Den Streithelfern werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 16. Dezember 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Königreich Dänemark, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten, hat mit am 21. März 2011 (E-Mail vom 16. März) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 2
Das Königreich der Niederlande, vertreten durch B. Koopman als Bevollmächtigte, hat mit am 27. April 2011 (Fax vom 22. April) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 3
Das Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, K. Petkovska, C. Meyer-Seitz und S. Johannesson als Bevollmächtigte, hat mit am 2. Mai 2011 (Fax vom 29. April) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 4
Die Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten, hat mit am 2. Mai 2011 (Fax vom 29. April) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 5
Die Republik Finnland, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, hat mit am 3. Mai 2011 (Fax vom 29. April) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 6
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson als Bevollmächtigte, hat mit am 5. Mai 2011 (Fax vom 28. April) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-600/10 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
Rz. 7
Die Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt worden und entsprechen Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Fundstellen