Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Relative Eintragungshindernisse. Verwechslungsgefahr. Marken ohne Unterscheidungskraft. Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft. Klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Bildmarke NUUNA
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Next design+produktion / EUIPO |
Next design+produktion GmbH |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Next design+produktion GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2018,
Next design+produktion GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hirsch und Rechtsanwältin M. Metzner,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Next design+produktion GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, Next design+produktion/EUIPO – Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) (T-533/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:698), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Mai 2017 (Sache R 1448/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und ihr selbst (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rz. 2
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert und mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht.
Zum Rechtsmittel
Rz. 3
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Rz. 4
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Rz. 5
Die Generalanwältin hat am 10. Mai 2019 wie folgt Stellung genommen:
- „Am 30. März 2012 beantragte die Rechtsmittelführerin die Eintragung des Bildzeichens für Waren in Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: streitige Marke). Am 18. Juli 2012 legte die Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG auf der Grundlage zweier älterer Marken, und zwar der am 11. April 2011 eingetragenen Marke ‚NANU-NANA’ und der am 26. Mai 2011 eingetragenen Marke ‚NANU’, beide eingetragen für Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza, Widerspruch gegen diese Eintragung ein. Mit Entscheidung vom 22. Juli 2016 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch zurück. Diese Entscheidung wurde am 24. Mai 2017 von der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben. Im angefochtenen Urteil bestätigte das Gericht diese Entscheidung der Beschwerdekammer und entschied zum einen, dass trotz der relativ geringen Ähnlichkeit zwischen einigen der in Rede stehenden Waren festzustellen sei, dass der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Grad der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren zusammen betrachtet ausreichten, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hervorzurufen, und zum anderen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung weder gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 noch gegen die Grundsätze der Autonomie und der Unabhängigkeit der Unionsmarke und auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.
- Im Übrigen verweise ich den Gerichtshof auf das angefochtene Urteil.
- Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben sowie dem EUIP...