Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaft. Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004. Gemeinsame Marktorganisation für Wein. Kennzeichnung der Weine. Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme. Geografische Angabe „Tokaj” für Weine mit Ursprung in Ungarn. Möglichkeit der Verwendung der Rebsortenbezeichnung „Tocai friulano” oder „Tocai italico” als Zusatz zu der geografischen Angabe bestimmter Weine mit Ursprung in Italien. Ausschluss nach einem Übergangszeitraum von dreizehn Jahren, der am 31. März 2007 abgelaufen ist. Gültigkeit. Rechtsgrundlage. Art. 34 EG. Diskriminierungsverbot. Völkerrechtliche Grundsätze betreffend Verträge. Beitritt Ungarns zur Europäischen Union. Art. 22 bis 24 des TRIPS-Übereinkommens
Beteiligte
Confcooperative Friuli Venezia Giulia u.a |
Confcooperative Friuli Venezia Giulia u. a |
Cantina Produttori Cormòns Snc u. a |
Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali |
Regione Friuli-Venezia Giulia |
Tenor
1. Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass gemäß Art. 2 dieser Akte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai” für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, Teil des am 1. Mai 2004 bestehenden Besitzstands der Gemeinschaft sind und nach ihrer Übernahme durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 über diesen Zeitpunkt hinaus Anwendung finden.
2. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen, das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai” für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirkenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Kommission dar.
3. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 EG steht den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegen, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai” für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
4. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ist dahin auszulegen, dass er den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai” für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
5. Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 bis 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, bildet, insbesondere bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens, diese Bestimmungen nicht dem Erlass von Maßnahmen, wie sie in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen und durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommen worden sind, entgegenstehen, die das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai” für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2007, in den Verfahren
Confcooperative Friuli Venezia Giulia u. a. (C-23/07),
Cantina Produttori Cormòns Snc u. a. (C-24/07)
gegen
Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali,
Regione Friuli-Venezia Giulia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsident...