Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Beteiligte
AFT Pharmaceuticals / Mundipharma |
Tenor
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Mundipharma GmbH der AFT Pharmaceuticals Ltd zu erstatten hat, wird auf 3 380 Euro festgesetzt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 16. Januar 2015,
AFT Pharmaceuticals Ltd mit Sitz in Takapuna (Neuseeland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig,
Antragstellerin,
gegen
Mundipharma GmbH mit Sitz in Limburg an der Lahn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,
Antragsgegnerin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der AFT Pharmaceuticals Ltd (im Folgenden: AFT) im Rahmen der Rechtssache C-669/13 P entstanden sind.
Rz. 2
Mit einem am 16. Dezember 2013 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Mundipharma GmbH (im Folgenden: Mundipharma) nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T-328/12, EU:T:2013:537), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Mai 2012 (Sache R 1788/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und AFT abgewiesen hatte.
Rz. 3
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014, Mundipharma/HABM (C-669/13 P, EU:C:2014:2308), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurück. Mundipharma, die mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen war, wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Rz. 4
Da es zwischen ihr und AFT zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in jenem Verfahren kam, hat AFT den vorliegenden Antrag gestellt.
Vorbringen der Parteien
Rz. 5
AFT beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 3 763,80 Euro festzusetzen.
Rz. 6
Nach einer Kostenaufstellung, die AFT ihrem Antrag in Anlage beigefügt hat, setzt sich dieser Betrag aus 3 600 Euro Anwaltsvergütung und 163,80 Euro Porto-, Kopie- und Faxkosten zusammen. Die Anwaltsvergütung bezieht sich insbesondere auf die Beratung und Prüfung in Bezug auf das Rechtsmittel und die Anträge von Mundipharma, auf die Erstellung einer Rechtsmittelbeantwortung und auf die dazugehörige Korrespondenz.
Rz. 7
Mundipharma ist der Ansicht, dass die von AFT geltend gemachten Kosten über die gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu erstattenden Kosten hinausgingen. Die Vorlage der beiden Rechnungen reiche nicht aus, um die Notwendigkeit der betreffenden Kosten darzutun, da in diesen Rechnungen auf keine nationalen Gebührenvorschriften, auch nicht auf das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Bezug genommen worden sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie AFT zu ihrem Kostenansatz gelangt sei, was auch auf die geltend gemachten Porto-, Kopie- und Faxkosten zutreffe. Eine Kostenfestsetzung ohne Grundlage widerspräche aber dem Gebot eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und der vorliegende Antrag sei somit insgesamt zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Rz. 8
Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte” als erstattungsfähige Kosten.
Rz. 9
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die zum einen für das Verfahren aufgewendet wurden und zum anderen dafür notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85 DEP, EU:C:1995:366, Rn. 14, und Comunidad autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Vizcaya u. a., C-465/09 P-DEP, EU:C:2013:112, Rn. 22).
Rz. 10
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13, und France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, EU:C:2012:323, Rn. 19).
Rz. 11
Insoweit ist, soweit Mundipharma beanstandet, dass AFT nicht auf nationale Gebührenvorschriften, insbesondere das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Bezug genommen habe, festzustellen, dass der Unionsrichter bei der Entscheidung über einen ...