Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Die Grupa „LEW“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-38/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2023,
Grupa „LEW“ S.A.mit Sitz in Częstochowa (Polen), vertreten durch A. Korbela, Radca prawny, und M. Besler, Rzecznik patentowy,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Lechwerke AGmit Sitz in Augsburg (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter D. Gratsias und M. Ilešič (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Grupa „LEW“ S.A. die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2022, Grupa „LEW“/EUIPO – Lechwerke (GRUPALEW.), (T-672/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:705), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. August 2021 (Sache R 2763/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lechwerke AG und Grupa „LEW“ (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihr Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe.
Rz. 7
Mit den beiden Teilen des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen das Unionsrecht verstoßen und einen ihre Interessen beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen zu haben. Das Gericht habe nämlich Tatsachen und Beweise verfälscht, was Rechtsfolgen nach sich ziehe, und gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) sowie gegen Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen.
Rz. 8
Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes geltend, dass die Feststellung, dass zum einen die Fragen zur Benutzung der älteren nationalen Widerspruchsmarke, nämlich der deutschen Wortmarke „LEW“ Nr. 302011039751, nicht zu prüfen seien und zum anderen diese Marke als wirksam eingetragen anzusehen sei, offensichtlich im Widerspruch zu den Tatsachen und dem Inhalt der vorgelegten Beweise stehe, die belegten, dass ein nationales Verfallsverfahren in Bezug auf diese Marke anhängig sei. Daher hätte das EUIPO das Verfahren nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 aussetzen müssen.
Rz. 9
Infolgedessen seien die streitige Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und der angefochtene Beschluss verfrüht ergangen. Die ältere nationale Marke könne keine verlässliche Grundlage für ein Widerspruchsverfahren darstellen, da ein rüc...