Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Erledigung
Beteiligte
Tenor
Das mit Entscheidung vom 27. Juni 2008 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) ist erledigt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2008, in dem Verfahren
Christel Reinke
gegen
AOK Berlin
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und von Art. 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1), in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassungen (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 und Verordnung Nr. 574/72) sowie der Art. 18 EG, 49 EG und 50 EG.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Reinke und der AOK Berlin, einer Krankenversicherung, in dem es um die Erstattung der Kosten geht, die Frau Reinke aufgrund einer Behandlung in der Intensivstation eines Privatkrankenhauses in Spanien entstanden sind.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 3
Im August 2003 hielt sich Frau Reinke in Spanien auf, wobei sie den Krankenversicherungsschein E 111 mitführte.
Rz. 4
Am. 2. August 2003 erkrankte sie mit Übelkeit, Erbrechen und Verschwommensehen. Am folgenden Tag wurde sie im Krankenwagen zur Notfallstation in das öffentliche Costa-del-Sol-Krankenhaus in Marbella (Spanien) gefahren. Dort schickte man sie nach zehn Stunden Wartezeit wegen des in diesem Krankenhaus herrschenden Bettenmangels wieder nach Hause.
Rz. 5
Am 6. August 2003 vermutete ein Notarzt, der in die Wohnung von Frau Reinke gerufen worden war, einen Schlaganfall bei ihr und wies sie deshalb erneut in das Costa-del-Sol-Krankenhaus ein. Die Notfallaufnahme des Krankenhauses wies sie ab, weil kein Bett frei sei, und leitete sie an das private USP-Hospital-de-Marbella weiter, wo sie aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung auf der Intensivstation aufgenommen wurde.
Rz. 6
Erst am 19. August 2003 konnte Frau Reinke schließlich in das Costa-del-Sol-Krankenhaus verlegt werden.
Rz. 7
Am 19. August 2003 stellte das USP-Hospital Frau Reinke 21 954,18 Euro Behandlungskosten in Rechnung. Von diesem Betrag erstattete die AOK Berlin Frau Reinke nach und nach insgesamt 12 883,84 Euro im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, wobei sie den durchschnittlichen im August 2003 geltenden Pflegesatz der Intensivstationen der Krankenhäuser in Berlin (Deutschland) zugrunde legte.
Rz. 8
Angesichts der nur teilweisen Erstattung ihrer Behandlungskosten durch die AOK Berlin erhob Frau Reinke vor dem Sozialgericht Berlin Klage auf Übernahme der gesamten Kosten.
Rz. 9
Nach Abweisung ihrer Klage durch das Sozialgericht Berlin legte Frau Reinke Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Sie machte vor diesem Gericht geltend, dass sie aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Sachleistungen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften habe. Daher habe sie einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten ihrer Notfallbehandlung.
Rz. 10
Unter diesen Umständen hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch Kosten, die durch eine Notfallbehandlung einer zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berechtigten Rentnerin in einer Privatklinik des Aufenthaltsortes veranlasst wurden, wenn das zuständige Krankenhaus die Behandlung als Sachleistung wegen Überlastung abgelehnt hat?
- Kann eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Erstattungssätze nach Art. 34 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 erfolgen, wenn die Bezahlung der Sachleistung der Krankenhäuser durch den zuständigen Träger nicht abstrakt-generell nach Sätzen erfolgt, sondern individuell einzeln vertraglich geregelt ist und zudem nach nationalem Recht auch keine Beschränkung der Sachleistung auf Behandlung in bestimmten Krankenhäusern besteht?
- Ist eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung der Kosten einer Behandlung in einem Privatkrank...