Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisaufnahme. Vorlegung von Urkunden
Beteiligte
Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) |
Hauptzollamt Hamburg-Stadt |
Tenor
Die Europäische Kommission legt dem Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Folgendes vor:
- das Protokoll der Anhörung, die am 19. Dezember 2007 bei der Kommission stattfand, sowie alle Erklärungen, die nach dieser Anhörung eingereicht wurden und dem Gerichtshof noch nicht übermittelt worden sind, sowie
- die zum 18. Dezember 2008 verfügbaren Eurostat-Statistiken für die Jahre 2005 bis 2008 über die Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft der in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 erwähnten Waren, „die unter den KN-Codes [Codes der Kombinierten Nomenklatur] 20083055, 20083075 und ex20083090 eingereiht werden”, aus denen die Ausfuhrländer dieser Waren hervorgehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2010, in dem Verfahren
Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby, E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und T. von Danwitz,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt wegen Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Steuerbehörde auf Mandarinenkonserven, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus China eingeführt wurden.
Rz. 3
Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 30. April 2009 beim Finanzgericht Hamburg Klage. Dieses Gericht hat daraufhin entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist eine von der Europäischen Kommission im Verfahren nach der Verordnung Nr. 384/96 erlassene Antidumping-Regelung unwirksam, weil die Kommission sie unter Zugrundelegung eines auf einer „anderen angemessenen Grundlage” ermittelten Normalwerts (hier: anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise) ohne weitergehende Ermittlungen hinsichtlich eines Normalwerts erlassen hat, nachdem in einem Vergleichsland, das von der Kommission als solches zunächst in den Blick genommen worden war, zwei Unternehmen ergebnislos angeschrieben worden waren – wobei sich das eine gar nicht gemeldet hat und das andere seine Kooperationsbereitschaft angezeigt, auf den sodann übersandten Fragebogen jedoch nicht mehr gemeldet hat – und die Kommission von Verfahrensbeteiligten auf ein weiteres mögliches Vergleichsland hingewiesen worden war?
Rz. 4
Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 178, S. 19) und der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) zu überprüfen.
Rz. 5
Das vorlegende Gericht hält die Gültigkeit dieser Verordnungen insbesondere deshalb für fraglich, weil die Organe der Union, die den Normalwert der betreffenden Ware nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 auf der Grundlage der in der Gemeinschaft gezahlten Preise ermittelt hätten, nicht alle erforderliche Sorgfalt aufgeboten hätten, um diesen Wert auf der Grundlage der in einem Drittstaat mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.
Rz. 6
In ihren schriftlichen Erklärungen macht GLS geltend, dass die Ware, wie aus den Eurostat-Statistiken hervorgehe, auch aus anderen Drittstaaten als der Volksrepublik China eingeführt worden sei, die über eine Marktwirtschaft verfügten. Sie wiederholt zudem den im Vorlagebeschluss erwähnten Hinweis, wonach ein Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens bei einer Anhörung, die am 19. Dezember 2007 stattgefunden habe, die Kommission darauf aufmerksam gemacht habe, dass die betroffene Ware in Japan produziert werde.
Rz. 7
Die Europäische Kommission b...