Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Latina. Italien. Richtlinie 76/207/EWG. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Abfindung. Steuerliche Vergünstigung, die je nach Geschlecht der Arbeitnehmer ab einem anderen Alter gewährt wird. Vorabentscheidungsersuchen. Commissione tributaria provinciale di Latina. Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24). Auslegung und Tragweite des Urteils C-207/04, Vergani. Anwendung eines reduzierten Steuersatzes auf Beträge, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, um das Ausscheiden von Arbeitnehmern eines bestimmten Alters zu fördern. Steuervorteil, der den Arbeitnehmern ab einem je nach ihrem Geschlecht unterschiedlichen Alter gewährt wird

 

Beteiligte

Angelo Molinari

Giovanni Galeota

Salvatore Barbagallo

Michele Ciampi

Agenzia delle Entrate - Ufficio di Latina

 

Tenor

Aufgrund des Urteils vom 21. Juli 2005, Vergani (C-207/04), aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, wobei ihnen die Wahl der Maßnahmen verbleibt, die zu ergreifen sind, damit das nationale Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht wird und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird. Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so ist das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.

Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist nicht auf eine steuerliche Maßnahme anwendbar, wie sie in Art. 17 Abs. 4bis des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 in der durch das Decreto legislativo Nr. 314 vom 2. September 1997 geänderten Fassung vorgesehen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2048997

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