Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Zeichen, das in der teilweisen Einfärbung einer Ware besteht. Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

X Technology Swiss / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

X Technology Swiss GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die X Technology Swiss GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. September 2010,

X Technology Swiss GmbH mit Sitz in Wollerau (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die X Technology Swiss GmbH (im Folgenden: X Technology Swiss) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (T-547/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Oktober 2008 (Sache R 846/2008-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, durch die die Beschwerde, mit der die Rechtsmittelführerin die Aufhebung der Entscheidung der Prüferin des HABM vom 24. April 2008 beantragt hatte, zurückgewiesen worden war.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Sachverhalt in Anbetracht des Tages der Markenanmeldung weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

Rz. 3

Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 lautete:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

…”

Sachverhalt

Rz. 4

Am 13. Januar 2007 meldete X Technology Swiss beim HABM gemäß der Verordnung Nr. 40/94 eine Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 5

Es handelte sich dabei um die nachstehend wiedergegebene Marke, die von der Rechtsmittelführerin als „sonstige Marke – Positionsmarke” bezeichnet wurde und für die die Farbe „Orange (Pantone 16-1359 TPX)” beansprucht wurde:

Rz. 6

Die Marke wurde angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, nämlich Strumpfwaren, Socken und Strümpfe” in Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

Rz. 7

Der Markenanmeldung war die folgende Beschreibung beigefügt:

„Die Positionsmarke ist geprägt von einer kappenartigen Einfärbung in Orange, Farbton ‚Pantone 16-1359 TPX’, aus der der Bereich der Zehenspitzen der jeweiligen Strumpfware gestaltet ist. Sie umgibt die Zehenspitzen nicht vollständig; sie weist eine – von vorne und den Seiten betrachtet – im Wesentlichen horizontale Begrenzung auf. Die Kennzeichnung steht stets in einem starken farblichen Kontrast zu der übrigen Strumpfware und ist immer an derselben Stelle angeordnet.”

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 24. April 2008 wies die Prüferin die Anmeldung zurück.

Rz. 9

Am 30. Mai 2008 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM Beschwerde ein. Mit ihrer streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke besitze keine „Unterscheidungskraft” im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 10

Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob X Technology Swiss Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Rz. 11

Sie führte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 an. Dieser Klagegrund bestand aus zwei Teilen, mit denen die Rechtsmittelführerin eine fehlerhafte Einstufung der Anmeldemarke und eine fehlerhafte Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft rügte.

Rz. 12

Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Einstufung der Anmeldemarke hat das Gericht zunächst die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Einstufung der Marke als „Positionsmarke” geprüft. Es hat darauf hingewiesen, dass „Positionsmarken” in keiner der einschlägigen Gemeinschaftsv...

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