Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke ‚RESTORE’. Ablehnung der Eintragung. Absolute Eintragungshindernisse. Beschreibender Charakter. Fehlende Unterscheidungskraft. Anspruch auf rechtliches Gehör. Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 Satz 2. Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Abbott Laboratories / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Abbott Laboratories

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Abbott Laboratories trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2012,

Abbott Laboratories mit Sitz in Abbott Park, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Abbott Laboratories die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM (RESTORE) (T-363/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1560/2009-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „RESTORE” (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht vor:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”

Rz. 3

Art. 75 („Begründung der Entscheidungen”) dieser Verordnung bestimmt:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

Rz. 4

Art. 76 Abs. 1 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 24. Juli 2009 meldete Abbott Laboratories das Wortzeichen „RESTORE” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 6

Die Marke wurde für Waren der Klasse 10 („chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; Stents; Katheter; Führungsdrähte”) des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.

Rz. 7

Mit Entscheidung vom 4. November 2009 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

Rz. 8

Am 18. Dezember 2009 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück, weil das Wortzeichen „RESTORE” für die beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zukomme.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 9

Abbott Laboratories erhob mit Klageschrift, die am 27. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht rügte. Diese vier Klagegründe hat das Geri...

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