Entscheidungsstichwort (Thema)

Streithilfe

 

Beteiligte

Parlament / Kommission

Europäisches Parlament

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird in der Rechtssache C-318/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments zugelassen.

2. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wird eine Frist zur Begründung seiner Anträge gesetzt.

3. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden durch die Kanzlei Abschriften aller Verfahrensschriftstücke übermittelt.

4. Die Entscheidung über die mit dem Streitbeitritt des Europäischen Datenschutzbeauftragten verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. Juli 2004,

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Duintjer Tebbens und A. Caiola als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Kuijper, F. Benyon, C. Docksey und A. van Solinge als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešic, J. Malenovský, J. Klucka und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1

Das Europäische Parlament beantragt mit seiner Klageschrift die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235, S. 11).

2

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter), vertreten durch H. Hijmans als Bevollmächtigten, hat mit Schriftsatz, der am 21. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-318/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen zu werden.

3

Dieser Antrag ist auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) sowie von Artikel 93 der Verfahrensordnung gestellt worden.

4

In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 45/2001 heißt es:

„Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann

h)

unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen;

i)

beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren beitreten.”

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

5

Der Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass Artikel 286 Absatz 2 EG, wonach der Rat der Europäischen Union eine unabhängige Kontrollinstanz errichtet, die für die Überwachung der Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, mit der Verordnung Nr. 45/2001 durchgeführt worden sei.

6

Das aufgrund dieser Verordnung erteilte Mandat solle auch sicherstellen, dass auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten in allen Gemeinschaftspolitiken geachtet würden.

7

Da der Datenschutzbeauftragte nicht in der Liste des Artikels 7 Absatz 1 EG als Gemeinschaftsorgan aufgeführt sei und daher weder diese Bestimmung noch Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes als Rechtsgrundlage für seinen Antrag dienen könnten, sei sein Antrag auf Zulassung als Streithelfer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung Nr. 45/2001 begründet.

8

Jede andere Auslegung dieser Vorschrift würde nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten dazu führen, dass sie wegen Verstoßes gegen die Satzung des Gerichtshofes ungültig würde oder dass das dem Datenschutzbeauftragten verliehene Recht seines materiellen Gehalts vollständig beraubt würde.

9

Die Grenze des Rechts zum Streitbeitritt des Datenschutzbeauftragten ergebe sich allein aus der Aufgabe, die ihm übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall betreffe der Streit Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Kommission – und der Rat in der Rechtssache C-317/04 – hätten im Rahmen der Außenpolitik der Gemeinschaft gehandelt. Außerdem sei den Gründen, auf die das Parlament seine Klage stütze, zu entnehmen, dass die Maßnahmen der betroffenen Organe tatsächlich oder zumindest mutmaßlich Auswirkungen auf die Anwendung ...

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