Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 5 Nr. 1. Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Veterinärmedizinische Assistentin im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle. Öffentlicher Dienst. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge. Begriff ‚sachliche Gründe’, die derartige Verträge rechtfertigen. Vertretungen bei verfügbaren Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 1999/70/EG
Beteiligte
Direcţia Sanitar Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor Gorj |
Tenor
Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch „sachliche Gründe” im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien, entgegensteht, es sei denn, die Verlängerung der Verträge soll, ohne dass jedoch Haushaltserwägungen zugrunde liegen dürfen, tatsächlich einen besonderen Bedarf in dem betreffenden Bereich decken; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss von Auswahlverfahren erfolgt, nicht genügen, um diese Regelung mit dem genannten Paragrafen in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2015, in dem Verfahren
Rodica Popescu
gegen
Direcţia Sanitar Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor Gorj
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Rodica Popescu und ihrem Arbeitgeber, der Direcţia Sanitar Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor Gorj (Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit Gorj, Rumänien, im Folgenden: Direktion für Tiergesundheit), über die Einstufung ihrer mit diesem geschlossenen Arbeitsverträge.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70, die auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt ist, geht hervor, dass die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung mit deren Abschluss die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verbessern und einen Rahmen schaffen wollten, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse vermeidet.
Rz. 4
Der zweite und der dritte Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung lauten:
„Die Unterzeichnerparteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden. Sie erkennen auch an, dass befristete Beschäftigungsverträge unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen.
Die Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge in der Erkenntnis nieder, dass bei ihrer genauen Anwendung die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen, sektoralen und saisonalen Situation berücksichtigt werden müssen. …”
Rz. 5
Die Allgemeinen Erwägungen 6, 8 und 10 der Rahmenvereinbarung lauten:
„6. Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungs...