Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Medion

Medion AG

Canon Deutschland GmbH

Hauptzollamt Krefeld

Hauptzollamt Duisburg

 

Tenor

Die Rechtssachen C-208/06 und C-209/06 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Medion AG

gegen

Hauptzollamt Duisburg

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Canon Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt Krefeld

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) zur Bestimmung der Einreihung von Camcordern der gleichen Art in die Tarifposition.

2 Da die genannten Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1783039

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