Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Medion |
Medion AG |
Canon Deutschland GmbH |
Hauptzollamt Krefeld |
Hauptzollamt Duisburg |
Tenor
Die Rechtssachen C-208/06 und C-209/06 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren
Medion AG
gegen
Hauptzollamt Duisburg
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren
Canon Deutschland GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) zur Bestimmung der Einreihung von Camcordern der gleichen Art in die Tarifposition.
2 Da die genannten Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1783039 |
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