Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung
Beteiligte
Kommission / Österreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Republik Österreich |
Tenor
1. Die Rechtssache C-369/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. September 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit am 2. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
2 Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident der Siebten Kammer J. Klučka
Fundstellen
Dokument-Index HI1854929 |
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