Leitsatz
Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr erreicht haben, dürfen ohne Begründung vorerst nicht mehr nur befristet eingestellt werden. Der EuGH hat diese Hartz-I-Regelung für diskriminierend erachtet. Er erkannte zwar an, dass mit der Förderung des Wegs älterer Menschen zurück in den Beruf ein richtiges Ziel verfolgt werde. Dies rechtfertige aber nicht, dass Menschen mit Erreichen des 52. Lebensjahres von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen würde. Niemand darf in der EU wegen seines Alters diskriminiert werden.
Sachverhalt
Damit hat das höchste europäische Gericht die Bestimmung des § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) verworfen. Nach ihr war es möglich, mit älteren Arbeitnehmern grundsätzlich nur noch befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Nach dem deutschen Arbeitsrecht dürfen Arbeitsverträge generell nur befristet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. eine Schwangerschafts-Vertretung. Diese Einschränkung galt jedoch seit 2003 nicht für Beschäftigte, die das 52. Lebensjahr erreicht haben. Damit sollte ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, auch ältere Arbeitnehmer einzustellen, denn sie machen einen überdurchschnittlichen hohen Anteil der Langzeitarbeitslosen aus.
Doch nach Ansicht der EuGH-Richter läuft die bis Ende 2006 befristete Sonderregelung darauf hinaus, dass generell allen älteren Arbeitnehmern bis hin zum Ruhestand unbegrenzt häufig verlängerte Arbeitsverträge angeboten werden könnten. Damit bestehe die Gefahr, dass diese Gruppe von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen würde. Jedenfalls sei die Regelung nicht mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar, da nicht nachgewiesen sei, dass es notwendig sei, die Gruppe der über 52-Jährigen selbst dann von der Möglichkeit eines festen Arbeitsverhältnisses auszuschließen, wenn keine Arbeitslosigkeit vorangegangen sei.
Nun muss der deutsche Gesetzgeber nachbessern. Der EuGH bestätigt dabei das Ziel, die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Arbeitsloser zu fördern. In diesem Rahmen sei auch eine gewisse Ungleichbehandlung denkbar, doch nicht in dem bisherigen Rahmen, denn: "Eine unmittelbar auf das Alter gestützte Ungleichbehandlung stellt grundsätzlich eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung dar".
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 22.11.2005, C-144/04. – Vgl. zur Regelung Gruppe 19a S. 151.