Entscheidungsstichwort (Thema)
MITGLIEDSTAATEN DER EWG – VERSTÖSSE GEGEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG – ANTRAG AN DIE KOMMISSION AUF ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG – WEIGERUNG DER KOMMISSION – NICHTIGKEITSKLAGE – UNZULÄSSIGKEIT
Leitsatz (amtlich)
NICHTIGKEITSKLAGEN GEGEN BESCHLÜSSE, MIT DENEN DIE KOMMISSION ÜBER ANTRÄGE AUF ERÖFFNUNG DES BEI VERSTÖSSEN VON MITGLIEDSTAATEN GEGEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VERFAHRENS ENTSCHEIDET, SIND UNZULÄSSIG, DA DIE ERÖFFNUNG DIESES VERFAHRENS ZU DESSEN AUSSERGERICHTLICHEM ABSCHNITT GEHÖRT, INNERHALB DESSEN DIE KOMMISSION KEINE MASSNAHME ERGREIFEN KANN, DER BINDENDE KRAFT ZUKOMMT.
Beteiligte
Alfons Lütticke GmbH und andere Kläger |
Tenor
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLÄGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Gründe
MIT EINEM ANTRAG VOM 15. MÄRZ 1965 HABEN DIE KLÄGERINNEN DIE KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 175 DES VERTRAGES ERSUCHT, EINEN BESCHLUSS DARÜBER ZU FASSEN, DASS SEIT DEM 1. JANUAR 1962 DIE ERHEBUNG EINER UMSATZAUSGLEICHSTEUER VON 4 PROZENT AUF DIE EINFUHR VON MILCHPULVER UND ANDEREN MILCHPRODUKTEN IN PULVERFORM DURCH DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VERSTOSSE, ZU BESCHLIESSEN, DASS EIN VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 DES VERTRAGES GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERÖFFNET WERDE, UND DEN KLÄGERINNEN EINEN BESCHEID ÜBER DIE GEFASSTEN BESCHLÜSSE ZU ERTEILEN.
DIE KOMMISSION HAT ÜBER DIESEN ANTRAG BESCHLUSS GEFASST UND DEN KLÄGERINNEN DURCH SCHREIBEN VOM 14. MAI 1965 MITGETEILT, SIE TEILE NICHT IHRE ANSICHT, DASS DIE GENANNTE AUSGLEICHSTEUER GEGEN ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VERSTOSSE. GEGEN DIESE VERLAUTBARUNG WENDEN SICH DIE KLÄGERINNEN MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES.
DIE BEKLAGTE ERHEBT GEGEN DIESE KLAGE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DASS DIE ANGEGRIFFENE MASSNAHME NICHT MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNE.
DER ANTRAG VOM 15. MÄRZ HATTE DAS ZIEL, DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT ZU ERREICHEN UND DIE KOMMISSION ZU VERPFLICHTEN, DIE SICH AUS DIESEM ARTIKEL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 HAT DEN ZWECK, VERSTÖSSEN DER MITGLIEDSTAATEN GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG ENTGEGENZUTRETEN. HIERZU ERMÄCHTIGT DER GENANNTE ARTIKEL DIE KOMMISSION, EIN VERFAHREN IN GANG ZU SETZEN, DAS ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES MIT DEM ZIEL DER FESTSTELLUNG EINES SOLCHEN VERSTOSSES FÜHREN KANN :
DER BETROFFENE STAAT HAT SODANN NACH ARTIKEL 171 DES VERTRAGES DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBEN. DER DER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VORAUSGEHENDE TEIL DES VERFAHRENS DIENT DAZU, DEN MITGLIEDSTAAT AUFZUFORDERN, SEINEN VERTRAGSVERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN. DIE KOMMISSION GIBT DEM MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG UND BRINGT ERST DANACH IHRE AUFFASSUNG IN FORM EINER STELLUNGNAHME ZUM AUSDRUCK. KEINER MASSNAHME, DIE DIE KOMMISSION IN DIESEM VERFAHRENSABSCHNITT ERGREIFEN KANN, KOMMT BINDENDE KRAFT ZU. INFOLGEDESSEN IST GEGEN DEN AKT, MIT DEM DIE KOMMISSION ÜBER DEN ANTRAG BESCHLUSS GEFASST HAT, KEINE NICHTIGKEITSKLAGE ZULÄSSIG.
DIE KLÄGERINNEN ERHEBEN HILFSWEISE UNTÄTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 175. DIE BEKLAGTE TRITT AUCH DIESEM HILFSKLAGEANTRAG MIT EINER PROZESSHINDERNDEN EINREDE ENTGEGEN.
NACH ARTIKEL 175 ABSATZ 2 SIND UNTÄTIGKEITSKLAGEN NUR ZULÄSSIG, WENN DAS ORGAN BINNEN ZWEI MONATEN NACH DER AUFFORDERUNG ZUM TÄTIGWERDEN NOCH NICHT STELLUNG GENOMMEN HAT. UNSTREITIG HAT DIE KOMMISSION ABER STELLUNG GENOMMEN UND IHRE STELLUNGNAHME DEN KLÄGERINNEN INNERHALB DIESER FRIST MITGETEILT. DIE EINREDE IST DAHER BEGRÜNDET.
NACH ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG, DIE KOSTEN SIND DAHER DEN KLÄGERINNEN AUFZUERLEGEN.
Fundstellen
Haufe-Index 921643 |
EuR 1966, 285 |
www.judicialis.de 1966 |