Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Zugang zum Kabel von Sendediensten. Begriff ‚Kabel’. Weiterverbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über das Internet. ‚Livestreaming’
Normenkette
Richtlinie 2001/29/EG Art. 9
Beteiligte
ITV Digital Channels Limited |
Channel Four Television Corporation |
Channel 5 Broadcasting Limited |
Tenor
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten” ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2015, in dem Verfahren
ITV Broadcasting Limited,
ITV2 Limited,
ITV Digital Channels Limited,
Channel Four Television Corporation,
4 Ventures Limited,
Channel 5 Broadcasting Limited,
ITV Studios Limited
gegen
TVCatchup Limited (in Insolvenz),
TVCatchup (UK) Limited,
Media Resources Limited,
Beteiligte:
The Secretary of State for Business, Innovation and Skills,
Virgin Media Limited,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der ITV Broadcasting Limited, der ITV2 Limited, der ITV Digital Channels Limited, der Channel Four Television Corporation, der 4 Ventures Limited, der Channel 5 Broadcasting Limited und der ITV Studios Limited, vertreten durch J. Mellor, QC, und Q. Cregan, Barrister, beauftragt von P. Stevens und J. Vertes, Solicitors,
- der TVCatchup (UK) Limited und der Media Resources Limited, vertreten durch M. Howe, QC, beauftragt von L. Gilmore, Solicitor,
- der Virgin Media Limited, vertreten durch T. de la Mare, QC, beauftragt von B. Allgrove, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, zunächst vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von C. May, QC, und J. Riordan, Barrister, dann durch J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, QC,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die ITV Broadcasting Limited, die ITV2 Limited, die ITV Digital Channels Limited, die Channel Four Television Corporation, die 4 Ventures Limited, die Channel 5 Broadcasting Limited und die ITV Studios Limited gegen die TVCatchup Limited, in Insolvenz (im Folgenden: TVC), die TVCatchup (UK) Limited (im Folgenden: TVC UK) und die Media Resources Limited wegen der Verbreitung von Fernsehsendungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens über das Internet durch die Beklagten führen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 4, 20, 23, 32 und 60 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, …
…
(20) Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien [91/250/EWG, 92/100/EWG, 93/83...